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   BSG, 14.07.2008 - B 13 R 231/08 B   

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BSG, 14.07.2008 - B 13 R 231/08 B (https://dejure.org/2008,58038)
BSG, Entscheidung vom 14.07.2008 - B 13 R 231/08 B (https://dejure.org/2008,58038)
BSG, Entscheidung vom 14. Juli 2008 - B 13 R 231/08 B (https://dejure.org/2008,58038)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Ulm - S 4 R 3932/05
  • LSG Baden-Württemberg - L 10 R 3984/07
  • BSG, 14.07.2008 - B 13 R 231/08 B
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 24.05.1993 - 9 BV 26/93

    Beweisantritt - Beweisantrag - Abgrenzung

    Auszug aus BSG, 14.07.2008 - B 13 R 231/08 B
    Denn anders als eine Beweisanregung hat nur ein echter Beweisantrag die Warnfunktion, die es rechtfertigt, einen Revisionszulassungsgrund anzunehmen, wenn das LSG dem Antrag zu Unrecht nicht gefolgt ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9, 35; Fichte, aaO, 654 mwN).

    Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9, 31).

  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 14.07.2008 - B 13 R 231/08 B
    7 2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG), so müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substanziiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 24, 34, 36).

    Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Beschlusses besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 36).

  • BSG, 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Aufklärung des Sachverhaltes - Von

    Auszug aus BSG, 14.07.2008 - B 13 R 231/08 B
    Denn grundsätzlich kann ein Gericht davon ausgehen, dass ein Beweisantrag erledigt ist, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter diesen schriftsätzlich gestellt hatte und ihn nach Erhalt der Anhörungsmitteilung nicht wiederholt (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 31).
  • BSG, 01.02.2000 - B 8 KN 7/99 U B

    Aufrechterhaltung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung bei

    Auszug aus BSG, 14.07.2008 - B 13 R 231/08 B
    10 Selbst wenn man zugunsten des Klägers die Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags unterstellt, hat er es jedenfalls unterlassen darzulegen, dass er diesen Antrag bis zuletzt aufrechterhalten habe (vgl zu dieser Anforderung BSG SozR 1500 § 160 Nr. 12; BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 3; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 29).
  • BSG, 01.09.1999 - B 9 V 42/99 B

    Erledigung des Beweisantrags nach Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche

    Auszug aus BSG, 14.07.2008 - B 13 R 231/08 B
    10 Selbst wenn man zugunsten des Klägers die Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags unterstellt, hat er es jedenfalls unterlassen darzulegen, dass er diesen Antrag bis zuletzt aufrechterhalten habe (vgl zu dieser Anforderung BSG SozR 1500 § 160 Nr. 12; BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 3; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 29).
  • BSG, 26.11.1981 - 4 BJ 87/81

    Brezeichnung der Tätigkeit - Tätigkeitsmerkmal - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BSG, 14.07.2008 - B 13 R 231/08 B
    Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit seinem Hinweis auf diesen Antrag, bei dem er schon nicht darlegt, wann er diesen gestellt haben will, einen ohne weiteres auffindbaren prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 45; s auch Fichte, SGb 2000, 653, 654, 656 mwN) bezeichnet hat.
  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 14.07.2008 - B 13 R 231/08 B
    Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
  • BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags -

    Auszug aus BSG, 14.07.2008 - B 13 R 231/08 B
    8 Soweit - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5, 35, 45 und § 160a Nr. 24, 34).
  • BSG, 22.10.1975 - 8 BU 100/75

    Beweisantrag - Form - Vorbereitender Schriftsatz - Aufrechterhaltung

    Auszug aus BSG, 14.07.2008 - B 13 R 231/08 B
    10 Selbst wenn man zugunsten des Klägers die Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags unterstellt, hat er es jedenfalls unterlassen darzulegen, dass er diesen Antrag bis zuletzt aufrechterhalten habe (vgl zu dieser Anforderung BSG SozR 1500 § 160 Nr. 12; BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 3; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 29).
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